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Der Vorteil des Urheberrechtes ist es, dass der gesetzliche Schutz mit der Schöpfung (Entstehung des Werkes) bereits entsteht. Diese Rechte müssen nicht eingetragen oder bei einem Amt angemeldet werden. Wir beraten Sie gerne.

Urheberrecht

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Das Urheberrecht entsteht durch Schöpfung und muss nicht in ein Register eingetragen werden. 

Das Urheberrecht erstreckt sich der nach § 1 auf den 

– Schutz auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Der Schutz gem. § 2 UrhG (Urhebergesetz) umfasst:

– Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Die Urheberrechte sind nicht übertragbar. 

Es können aber zur Durchsetzung und Verwertung Nutzungsrechte an diesen Verwertungsrechten eingeräumt werden. Die Nutzungsrechte werden auf andere Personen oder Unternehmen übertragen. Dieses geschieht regelmäßig bei Musikern (z.B. an Labels/ Tonträgerhersteller/ Verwertungsgesellschaften). 

Der Vorteil des Urheberrechtes ist es, dass der gesetzliche Schutz mit der Schöpfung (Entstehung des Werkes) bereits entsteht. Diese Rechte müssen nicht eingetragen oder bei einem Amt angemeldet werden.

Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen oder unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Rechtsanwalt Küpperfahrenberg

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